Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ebacus Electronic Banking Computer und Service GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Bei allen Kauf-, Werk- und Lizenzverträgen sowie allen sonstigen
Leistungen der ebacus GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch
dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Gegenstand des Vertrages mit der ebacus GmbH können folgende
Leistungen sein:
Maschinen und Maschinenteile sowie Zubehör (Hardware)
Programmpakete und Programm- bzw. Datenträger, Programmteile,
Handbücher inklusive Bedienungsanleitung (Software)
Wartungs- und Serviceleistungen.
3. Technische Änderungen im Sinne eines allgemein anerkannten
technischen Fortschritts sowie Änderungen der Hardware in Form,
Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und die mit ihnen
beabsichtigten Anwendungen und Ergebnisse liegt beim Kunden, es sei
denn hierüber wird ein besonderer entgeltlicher Vertrag geschlossen.
§ 2 Auftragserteilung - Vertragsschluß
1. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich in Textform (§ 126 b BGB)
zu erfolgen. Bei lediglich mündlicher Auftragserteilung gehen
Übermittlungsfehler und etwaige Mißverständnisse zu Lasten des
Bestellers, soweit ihm dies zumutbar ist. Liegt eine
Auftragsbestätigung in Textform vor, so ergibt sich der
Auftragsumfang und -inhalt ausschließlich aus dieser.
2. Angebote der ebacus GmbH sind freibleibend und unverbindlich,
soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein
Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung in Textform zustande.
3. Änderungsvereinbarungen sowie solche über Nachtrags- und
Zusatzleistungen bedürfen der Textform.
§ 3 Lieferung - Leistung
1. Verbindliche Liefer- und Vertragsfristen bedürfen der Bestätigung
in Textform.
2. Bei Auftragswerten über € 500,00 netto (ohne Umsatzsteuer)
erfolgen die Lieferungen der ebacus GmbH verpackungs-, porto- und
frachtfrei. Bei geringeren Auftragswerten wird eine Pauschale für
Porto, Verpackung und Bearbeitung von € 6,50 zuzüglich Umsatzsteuer
berechnet.
3. Lieferungen und Sendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Kunden gegen Verlust und Beschädigung versichert. Die
entstehenden Kosten gehen vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher
Vereinbarung zu Lasten des Kunden.
4. Teillieferungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Kunden
zumutbar ist.
§ 4 Prüfung bei Auslieferung - Aufstellung - Inbetriebnahme
1. Der Kunde hat die Ware bei Erhalt auf Vollständigkeit und
Beschädigung zu überprüfen. Transportschäden – auch an der
Verpackung – sind unmittelbar festzuhalten und vom
Lieferanten/Spediteur bestätigen zu lassen.
2. Die Produkte sind soweit technisch möglich von der ebacus GmbH
geprüft. Soweit nicht ein besonderer entgeltlicher Vertrag
geschlossen wird, sind sie vom Kunden auszupacken, anzuschließen und
in Betrieb zu nehmen. Eine Anleitung wird zusammen mit den Maschinen
ausgeliefert. Sowohl Fehler bei der Inbetriebnahme als auch
Bedienungsfehler entgegen den mitgelieferten Anleitungen gehen zu
Lasten des Kunden.
§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen - Abtretung - Aufrechnung
1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. einem
als verbindlich bezeichneten Angebot.
2. Die Vergütung wird nach einer der Auslieferung/Abnahme
nachfolgenden Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zur Zahlung
fällig.
3. Eine Abtretung von Rechten des Kunden aus dem geschlossenen
Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Einwilligung
der ebacus GmbH. Die Vorschriften des § 354 a HGB bleiben unberührt.
4. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Gegenforderungen zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt - Weitergabeverbot
1. Maschinen, Maschinenteile und Software bleiben bis zur
vollständigen Zahlung der Vergütung Eigentum der ebacus GmbH. Sie
dürfen bis dahin nur mit deren Einverständnis weiterverkauft werden.
2. Soweit der Kunde die Maschinen, Maschinenteile und Programmträger
gewerbsmäßig weiterveräußert, tritt er zur Sicherung der
Vergütungsansprüche der ebacus GmbH sämtliche Ansprüche aus den
Verkaufsgeschäften über diese bis zur Höhe der Forderungen aus dem
Vertrag mit der ebacus GmbH an diese ab.
3. Solange ein Vertrag über Wartung und/oder Pflege von Software mit
der ebacus GmbH besteht, ist die Weitergabe der Software zu
gewerblichen Zwecken nur dann zulässig, wenn der Kunde dem Dritten
die Verpflichtungen aus den vorliegenden Vertragsbedingungen wirksam
auferlegt. Das Recht zur Nutzung des Programms durch den Kunden
erlischt sodann in entsprechendem Umfang. Er hat dem Dritten
sämtliche Programmkopien zu übergeben oder – soweit dies nicht
geschieht – diese zu vernichten.
§ 7 Gewährleistung für Hardware
1. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist
die ebacus GmbH berechtigt, eine Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu
bewirken. Die Rechte der ebacus GmbH, die Nacherfüllung insgesamt zu
verweigern und das Recht des Kunden zur Minderung und zum Rücktritt
vom Vertrag bleiben unberührt.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hat der Kunde die Hardware
zum Zwecke der Beseitigung des Mangels auf seine Gefahr an die
ebacus GmbH oder einen von dieser benannten Dritten zu verbringen.
Die Kosten hierfür trägt die ebacus GmbH.
3. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Mängeln,
welche durch Änderungen an der Hardware vorgenommen werden, die
weder von der ebacus GmbH selbst veranlaßt oder von dieser gebilligt
worden sind. Entsprechendes gilt für Bedienungsfehler, die nicht von
der ebacus GmbH zu verantworten sind.
4. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so
beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr.
§ 8 Gewährleistung für Software
1. Die ebacus GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Funktionen
der vom Kunden erworbenen Software speziellen Anforderungen genügt,
soweit diese ihr nicht bekannt gemacht worden sind. Entsprechendes
gilt, wenn der Kunde diese im Zusammenhang mit anderen Programmen
nutzt, sofern die ebacus GmbH die Software nicht ausdrücklich für
den gemeinsamen Gebrauch freigegeben hat.
2. Erwirbt der Kunde lediglich Software, so übernimmt die ebacus
GmbH keine Gewähr dafür, daß diese für die Benutzung auf einer
bestimmten Hardware ausgelegt ist, es sei denn die ebacus GmbH hat
jene für den gemeinsamen Gebrauch ausdrücklich freigegeben.
3. Die Vorschriften des § 7 gelten entsprechend.
4. Mögliche Programmfehler sind der ebacus GmbH vom Kunden unter
Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen
mitzuteilen. Kann der Fehler bei der Überprüfung durch die ebacus
GmbH nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der
Prüfung.
5. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder
Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden,
es sei denn die ebacus GmbH hat hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung
erteilt oder der Kunde weist nach, daß die Störung nicht auf den
Änderungen bzw. Erweiterungen beruht.
6. Soweit Programme anderer Hersteller geliefert werden, gelten
ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen
Herstellers, namentlich insbesondere zur Vergabe der Lizenzen.
§ 9 Schutzrechte
1. Die gelieferten, bearbeiteten oder verbundenen Programme dürfen
in maschinenlesbarer oder gedruckter Form kopiert werden, sofern die
Kopie der Datensicherung dient oder beim vertragsgemäßen Gebrauch
entsteht. Bestimmte Programme enthalten Mechanismen, die das
Kopieren begrenzen oder verhindern. Sie sind als kopiergeschützt
gekennzeichnet.
2. Eine weitergehende Nutzung als vereinbart ist unzulässig.
3. Programme der ebacus GmbH enthalten einen Copyrightvermerk. Der
Kunde verpflichtet sich, diesen Vermerk in jede Kopie, jede
Bearbeitung und jeden Teil des Programms, der mit anderen Programmen
verbunden wird, zu übernehmen.
§ 10 Haftung
1. Die Haftung der ebacus GmbH auf Schadensersatz ist unabhängig vom
Rechtsgrund auf die Höhe des Kaufpreises desjenigen Produkts
beschränkt, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des
Anspruchs ist.
2. Die gesetzliche Haftung der ebacus GmbH und ihrer gesetzlichen
Vertreter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt
unberührt. Gleiches gilt für die Haftung für sonstige Schäden aus
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie
für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 pauschalierter Schadensersatz
Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht und
erklärt die ebacus GmbH daraufhin berechtigt den Rücktritt vom
Vertrag, so kann sie pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 %
des Bruttoauftragswertes berechnen, es sei denn der Kunde weist
nach, ein Schaden ist überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale. Sodann ist dieser Schaden zu ersetzen.
§ 12 Geheimhaltung
1. Die ebacus GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln. Diese
Verpflichtung gilt auch für freie Mitarbeiter, Subunternehmer,
Erfüllungsgehilfen und Vertragspartner der ebacus GmbH.
2. Diese Verpflichtung gilt umgekehrt für den Kunden und dessen
Mitarbeiter.
§ 13 Datenschutz
1. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen
personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert.
2. Für die Erarbeitung von Programmen übergebene persönliche und
betriebliche Daten werden nach Ablauf der Gewährleistungsfristen
vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen gelöscht.
§ 14 Schlußbestimmungen
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat dieser keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, wird
als Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Vorschriften des § 40 ZPO
bleiben unberührt.
Stand 01.09.2005
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